• Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 7.8.2020 liegt vor. Laut Experten sind weitere Anpassungen zum Thema Konfliktvermeidung notwendig.

    BildDie BVM Bauvertragsmanagement GmbH verfolgt mit großer Aufmerksamkeit die bevorstehenden Neuerungen zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen sowie die Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG). Der Gesetzentwurf wird nach der Sommerpause in den Bundestag eingebracht.

    Aus den vorliegenden Reformvorschlägen ergeben sich wesentliche Änderungen der HOAI, die sich deutlich auf die Honorargestaltung bei Architekten- und Planerverträgen auswirken. Der Grundleistungskatalog soll wesentlich erweitert werden. Wenn wirksame Honorarvereinbarungen in Textform getroffen werden, können Honorare frei verhandelt werden. Ansonsten sind Planer oder Auftraggeber an die Honorartafeln für Mindestsätze und Höchstsätze für ihre Grundleistungen gebunden. Vorhersehbar werden auch öffentliche Auftraggeber bei VgV-Verfahren für Planungsleistungen die geplante HOAI 2021 anwenden.

    Nach dem Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG) soll neben den Ermächtigungsgrundlagen auch die HOAI bis zum Jahresende angepasst werden. Notwendig wurden die Anpassungen infolge des Urteils des EUGH vom 04.07.2019, wonach festgestellt wurde, dass die geltende HOAI 2013 nicht den Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) entspricht.

    Die HOAI Neuerungen im Entwurf

    Mit den Neuregelungen im Honorarrecht kommen viele Fragen auf. Was bleibt von der HOAI 2013 erhalten? Welche Auswirkungen haben das EuGH-Urteil und der Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG)? Welche Ableitungen ergeben sich für die neue HOAI? Was verändert sich an den Strukturen der HOAI 2021 konkret?

    Die wesentlichen Neuerungen des Referentenentwurfes des BMWi vom 7.08.2020 auf den ersten Blick:

    – Das verbindliche Preisrahmenrecht aus Mindest- und Höchstsatz wird damit aufgegeben. Die Honorartafeln dienen der Honorarorientierung für Grundleistungen und zur Abgrenzung von Besonderen Leistungen.
    – „Basishonorarsatz“ ist die neue Bezeichnung für den Mindestsatz.
    – Die bisherigen Anforderungen „schriftlich und bei Auftragserteilung“ entfallen. Honorarvereinbarungen für Grundleistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (diese umfasst auch elektronisch übermittelte Erklärungen).
    – Der „Basishonorarsatz“ gilt als vereinbart, sofern wirksame Honorarvereinbarung vorliegt.
    – Davon umfasst sind auch die Grundleistungen der sog. „Beratungsleistungen“ gem. Anlage 1 zur HOAI.
    – Spätestens bei Angebotsabgabe müssen Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass niedrigere oder höhere Honorare auch jenseits der HOAI-Honorare vereinbaren werden können.
    – Die Fälligkeitsregelungen in § 15 HOAI entfallen. Diese sind seit dem 1.01.2018 in dem gültigen BGB Bauvertragsrecht und dem Recht für Architekten- und Ingenieurverträge enthalten.
    – Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der HOAI auf inländische Sachverhalte entfällt.
    – Die HOAI 2021 soll für alle Architekten- und Ingenieurverträge gelten, die nach dem 01.01.2021 geschlossen werden.
    – Im Übrigen bleibt es im Wesentlichen bei der bisherigen Systematik der HOAI 2013.
    – Der Entwurf regelt nichts zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 04.07.2020 bezüglich der vor 31.12.2020 geschlossenen Architekten- und Ingenieurverträge. Insoweit ist das vom BGH angestoßene Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zum verbindlichen Preisrecht abzuwarten.

    Anregungen der DGA-Bau zur HOAI 2021

    Ergänzungen in der HOAI-Änderungsverordnung sind wesentlich, um Baustreitigkeiten zwischen Auftraggebern und Architekten und Planern über die Honorarabrechnung zu reduzieren. Langwierige gerichtliche Honorarstreitigkeiten, insbesondere über Honorarschlussrechnungen, sollten im Sinne der außergerichtlichen Streitbeilegung von vornherein vermieden werden.

    Daher haben die DGA-Bau Gesellschaft für außergerichtliche Streitbeilegung e.V. und Prof. Dr.-Ing. C.J. Diederichs im Sinne des Konfliktmanagements beim Planen, Bauen und Betreiben von Bauten und Anlagen weitere Anregungen für eine konfliktärmere HOAI 2021 beim BMWi vorgetragen und zwar zu folgenden Paragrafen:

    – § 4 Abs. 1 Änderungsvorschlag: …wird in der Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung auf die DIN 276 verwiesen, so ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung zugrunde zu legen….
    – Ergänzung § 11 Abs. 1 neu Satz 2: Die Anzahl der Objekte ist verbindlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren
    – § 53 Abs. 1 Änderungsvorschlag: Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Anlagen
    – Ergänzung § 54 Abs. 2 neu Satz 2: Derartige mehrere Anlagen sind zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verbindlich vertraglich zu vereinbaren.

    Herr Prof. Diederichs ist Ehrenvorsitzender der Gesellschaft für außergerichtliche Streitbeilegung e.V. Er ist erfahrener ö.b.u.v. Sachverständiger für Projektsteuerung sowie für Abrechnung und Honorare im Hoch- und Ingenieurbau. Aus seiner Sicht sind die genannten Änderungen beim Thema Konfliktvermeidung notwendig.

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    Die Geschäftsführerin, Rosina Th. Sperling hat sich auf außergerichtliche Streitbeilegung spezialisiert und bietet den Weiterbildungslehrgang Streitlöser/in DGA-Bau-Zert und die Qualifizierung zum Zertifizierten Wirtschaftsmediator an. Weitere Informationen stellt die BVM BauVertragsManagement GmbH auf ihrer Webseite www.bvm-seminare.de zur Verfügung.

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    Neue HOAI 2021 in Sicht: der BMWi-Entwurf vom 7.08.2020 im Überblick

    veröffentlicht am 28/08/2020 in der Rubrik Presse - News
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